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Willkommen auf der Website des VZGV Verein Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute

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Hinweis zur Rekursinstanz bei kirchgemeindlichen Wahlen und Abstimmungen

In der Regel beauftragen die evangelisch-reformierten Kirchenpflegen die politische Gemeinden am Ort mit der Durchführung von Urnenwahlen und –abstimmungen (beispielsweise Erneuerungs- und Ersatzwahlen für die Kirchenpflege, Pfarr(neu)wahlen und vereinzelt Sachabstimmungen).

Die Bezirkskirchenpflegen und der Rechtsdienst des Kirchenrates stellen immer wieder fest, dass in den Publikationen betreffend kirchgemeindliche Wahlen und Abstimmungen der Bezirksrat als Rekursinstanz angegeben wird (anstelle der Bezirkskirchenpflege). § 17a Abs. 4 des Kirchengesetzes sieht jedoch vor, dass die staatlichen Organe das Recht der kirchlichen Körperschaften anwenden. Ihre Anordnungen sind bei der gleichen Rechtsmittelinstanz anfechtbar wie entsprechende Anordnungen der kirchlichen Organe, an deren Stelle sie handeln. Urnenwahlen und -abstimmungen in Kirchgemeinden erfolgen gestützt auf das Gesetz über die politischen Rechte. Dieses wird sinngemäss als landeskirchliches Recht angewendet, weshalb die kirchlichen Behörden (Bezirkskirchenpflegen, Landeskirchliche Rekurskommission) als Rekursinstanzen zuständig sind.