Per 1. Juli 2020 trat die Änderung des Gleichstellungsgesetzes betreffend Durchsetzung der Lohngleichheit in Kraft. Diese verpflichtet Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ab 100 Mitarbeitenden, eine Lohngleichheitsanalyse durchzuführen. Diese Pflicht gilt auch für öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse. Die Lohngleichheitsanalyse ist bis spätestens 30. Juni 2021 durchzuführen.
Dem Vorstand VZGV ist ein gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit ein wichtiges Anliegen – auch als Mittel zur Steigerung der Arbeitgeberattraktivität von Städten und Gemeinden. Er hat deshalb für seine Mitglieder ein eigenes Merkblatt erstellen lassen, welches die Umsetzung der Analyse erleichtern soll. Zudem empfiehlt der Vorstand bereits Gemeinden mit 50 bis 100 Mitarbeitenden, eine Lohngleichheitsanalyse durchzuführen. Der VZGV will zur Stärkung des Branchenimages grösstmögliche Transparenz schaffen und wird die Ergebnisse auch auf seiner Website verlinken.