Das Gemeindegesetz stellt den Gemeinden eine breite Palette von Rechtsformen für die Zusammenarbeit zur Verfügung. Eine Gemeinde kann mit anderen Gemeinden entweder ein vertragliches Zusammenarbeitsverhältnis eingehen (Anschluss- oder Zusammenarbeitsvertrag), oder mit ihnen zu diesem Zweck einen gemeinsamen Rechtsträger mit eigener Rechtspersönlichkeit schaffen (Zweckverband, gemeinsame Anstalt, juristische Personen des Privatrechts). Nachfolgend findet sich eine Übersicht mit Kurzbeschrieben zu den einzelnen Zusammenarbeitsformen. Details sind den Checklisten zur Umsetzung sowie der Infoplattform ZH-Gemeinden und den Vorlagen und Leitfäden des Gemeindeamts (Links siehe unten) zu entnehmen.
Leistungsvereinbarung (§ 63 GG)
Eine Gemeinde kann mit einer anderen Gemeinde einen Vertrag abschliessen und so die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe ganz oder teilweise an diese übertragen. Die Gemeinde kann mit Einzelanweisungen die Aufgabenerfüllung durch die Dritte beeinflussen. Sie plant die Erfüllung der Aufgabe weiterhin selbst und richtet sie strategisch aus. Insgesamt ist die Übertragung deshalb deutlich weniger umfassend als bei einem Anschlussvertrag. Die Leistungsvereinbarung kann eine bestimmte, kürzere Laufzeit haben und die übernehmende Gemeinde kann bei ihr je nach der vertraglichen Abmachung selbständig oder weniger selbstständig entscheiden, wie die Aufgabe erledigt wird. Für die öffentlich-rechtliche vertragliche Aufgabenübertragung ist jenes Gemeindeorgan zuständig, das gemäss Gemeindeordnung die damit verbundenen Ausgaben zu beschliessen oder über die übertragenen Befugnisse zu entscheiden hat.
Link Dokumente Leistungsvereinbarung Informationsplattform
Anschlussvertrag (§ 71 GG)
Im Anschlussvertrag können die Gemeinden vereinbaren, dass eine Gemeinde (Sitzgemeinde) eine oder mehrere Aufgaben für eine andere Gemeinde (Anschlussgemeinde) erfüllt oder der anderen Gemeinde die Benützung ihrer öffentlichen Einrichtungen ermöglicht. Verantwortung und Risiko für die Erfüllung der Aufgabe trägt weitgehend die Sitzgemeinde. Der Anschlussvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Gemeinden. Vertragsparteien sind die Sitzgemeinde sowie eine (oder mehrere) Anschlussgemeinde(n).
Link Anschlussvertrag Informationsplattform
Zusammenarbeitsvertrag (§ 72 GG)
Mit einem Zusammenarbeitsvertrag können die Gemeinden vereinbaren, eine oder mehrere Aufgaben gemeinsam zu erfüllen. Wie beim Anschlussvertrag entsteht auch hier kein neuer Rechtsträger mit eigenen Organen. Die Vertragsgemeinden begründen mit dem Zusammenarbeitsvertrag eine einfache Gesellschaft im Sinne des Obligationenrechts (OR) (Art. 530 ff. OR), da sie einen gemeinsamen Zweck mit gemeinsamen Kräften und Mitteln verfolgen.
Wenn die Gemeinde hoheitliche Befugnisse abgibt oder der Vertrag für die Gemeinde Ausgaben zur Folge hat, die aufgrund ihrer Höhe an der Urne bewilligt werden müssen, beschliessen die Stimmberechtigten an der Urne über den Abschluss und die Änderung eines Anschluss- oder Zusammenarbeitsvertrags. In den übrigen Fällen legt die Gemeindeordnung fest, ob die Gemeindeversammlung bzw. das Gemeindeparlament oder der Gemeindevorstand zuständig sind (§ 74 GG). Weder der Anschluss- noch der Zusammenarbeitsvertrag unterliegen der Genehmigungspflicht durch den Regierungsrat.
In einer einfachen Gesellschaft sind die Vertragsgemeinden gleichberechtigt. Die Gemeinden müssen Beschlüsse deshalb in der Regel einstimmig fassen, sofern sie nicht etwas anderes vereinbaren. Befugnisse, die den Stimmberechtigten oder den Gemeindeparlamenten der beteiligten Gemeinden zustehen, dürfen nicht an die Gesellschaft übertragen werden.
Link Dokumente Zusammenarbeit Informationsplattform
Zweckverband (§ 73 GG)
Der Zweckverband ist die traditionelle Zusammenarbeitsform zwischen den Gemeinden. Zweckverbände erfüllen unterschiedlichste Aufgaben wie etwa die Abwasserreinigung, die Feuerwehr, oder die Regionalplanung. Die beteiligten Gemeinden (Verbandsgemeinden) können so Leistungen gemeinsam erbringen, die sonst jede Gemeinde für sich anbieten müsste. Dies bietet auch wirtschaftliche Vorteile. In den Zweckverbänden ist eine gewisse demokratische Mitwirkung der Bevölkerung möglich. Der Zweckverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigenen Organen. Er kann Aufgaben in eigenem Namen und eigener Verantwortung wahrnehmen und hat einen eigenen Haushalt mit eigener Bilanz. Sein Personal ist öffentlich-rechtlich angestellt. Es gibt zweistufige Zweckverbände mit Delegiertenversammlung (erfüllt ähnliche Aufgaben wie ein Parlament) oder einstufige Zweckverbände ohne Delegiertenversammlung. In den einstufigen Zweckverbänden treffen teilweise die Gemeindevorstände die Entscheide, die sonst von der Delegiertenversammlung getroffen werden. Über die Statuten von Zweckverbänden und damit die Gründung von Zweckverbänden sowie die Statutenänderungen entscheiden die Stimmberechtigten an der Urne (§ 79 GG). Die Statuten und ihre Änderungen müssen vom Regierungsrat genehmigt werden (§ 80 GG).
Link Dokumente Zweckverband Informationsplattform
https://www.zh.ch/de/politik-staat/gemeinden/interkommunalezusammenarbeit/zweckverband.html
Gemeinsame Anstalt (§ 74 GG)
Die gemeinsame Anstalt ist ein öffentliches Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Als solches führt sie einen eigenen Haushalt mit eigener Bilanz. Ihr Personal ist öffentlich-rechtlich angestellt. Die gemeinsame Anstalt kennt kein Legislativorgan und damit auch keine demokratischen Entscheidungsprozesse. Die Trägergemeinden bestellen gemeinsam die Anstaltsorgane, üben gemeinsam die Aufsicht über sie aus und nehmen gemeinsam ihre Einflussmöglichkeiten wahr. Die Begründung einer gemeinsamen Anstalt bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Rechtsgrundlage der gemeinsamen Anstalt ist ein Anstaltsvertrag zwischen den Gemeinden, der von den Stimmberechtigten an der Urne beschlossen wird. Der Anstaltsvertrag und seine Änderungen müssen vom Regierungsrat genehmigt werden (§ 80 GG)
Link Gemeinsame Anstalt Informationsplattform
https://www.zh.ch/de/politik-staat/gemeinden/aufgabenuebertragung.html#-1540460003
Juristische Person des Privatrechts (§ 75 GG)
Zur Zusammenarbeit steht den Gemeinden auch die gemeinsame Gründung einer juristischen Person des Privatrechts zur Verfügung. Hierzu gehören sämtliche Rechtsträger des Obligationenrechts und Zivilgesetzbuchs wie insbesondere die Aktiengesellschaft, die GmbH, die Genossenschaft, der Verein und die Stiftung. Die Gründung von Personen des Privatrechts ist relativ aufwändig. Die Gemeinden müssen eine Interkommunale Vereinbarung abschliessen; diese ist den Stimmberechtigten an der Urne vorzulegen. Basierend auf der Interkommunalen Vereinbarung wird sodann die juristische Person des Privatrechts mit allen dafür notwendigen Schritten gegründet. Die Interkommunale Vereinbarung und deren Änderungen müssen vom Regierungsrat genehmigt werden (§ 80 GG).
Link Juristische Person des Privatrechts Informationsplattform sowie Leitfaden Privatrechtliche Aufgabenträger